RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0278

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend § 62 Abs 4 AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des § 24 VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X03

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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