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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend § 62 Abs 4 AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des § 24 VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020278.X03Im RIS seit
21.10.1992