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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Führt der Beschuldigte aus, daß er nur für ein Delikt bestraft werden darf, welches er wirklich begangen hat, und in diesem Zusammenhang vom "Vergessen des Zulassungsscheines" spricht, so bezieht sich das eindeutig auf den Vorwurf nach § 102 Abs 5 lit b KFG, auch wenn im Tatbestand das "Nichtmitführen des Zulassungsscheines" mit Strafe bedroht wird. Das Vergessen des Zulassungsscheines führt zum Nichtmitführen, das Eingeständnis des ersteren ist ein Tatgeständnis hinsichtlich des zweiteren. Die Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020136.X01Im RIS seit
19.03.2001