RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0136

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
VStG §49;

Rechtssatz

Führt der Beschuldigte aus, daß er nur für ein Delikt bestraft werden darf, welches er wirklich begangen hat, und in diesem Zusammenhang vom "Vergessen des Zulassungsscheines" spricht, so bezieht sich das eindeutig auf den Vorwurf nach § 102 Abs 5 lit b KFG, auch wenn im Tatbestand das "Nichtmitführen des Zulassungsscheines" mit Strafe bedroht wird. Das Vergessen des Zulassungsscheines führt zum Nichtmitführen, das Eingeständnis des ersteren ist ein Tatgeständnis hinsichtlich des zweiteren. Die Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020136.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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