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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Rechtssatz
Es ist zulässig, daß ein Halteverbot und Parkverbot, soll es auf der linken Straßenseite gelten, allein durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen auf dieser Straßenseite kundgemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020212.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010