RS Vwgh 1992/10/21 92/10/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0002 E 7. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Beschuldigter zur Vertretung nach außen iSd § 9 Abs 1 VStG berufen, so kommt er als strafrechtlich Verantwortlicher iS dieser Bestimmung, nicht aber auch noch zusätzlich als Anstifter iSd § 7 VStG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten