RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0165

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Vlbg 1977 §17 Abs1 litb;
GVG Vlbg 1977 §3 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/02/0103 1

Stammrechtssatz

Ein "Dauerdelikt" liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (Hinweis E 14.4.1953, 2665/50; E 18.9.1987, 86/17/0020). Aus der Vorschrift des § 17 Abs 1 lit b Vlbg GVG läßt sich nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw das "Festhalten" daran pönalisiert ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020165.X01

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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