Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
In jedem Fall, in dem ein Fahrzeug in rechtswidriger Weise - wenn auch nur teilweise - auf dem Gehsteig abgestellt ist, ist ausschließlich § 8 Abs 4 StVO als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG heranzuziehen, auch wenn das Fahrzeug gleichzeitig schräg zum Fahrbahnrand aufgestellt war.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020178.X01Im RIS seit
12.06.2001