RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0178

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem ein Fahrzeug in rechtswidriger Weise - wenn auch nur teilweise - auf dem Gehsteig abgestellt ist, ist ausschließlich § 8 Abs 4 StVO als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG heranzuziehen, auch wenn das Fahrzeug gleichzeitig schräg zum Fahrbahnrand aufgestellt war.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020178.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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