RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0249 92/02/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0116 B 24. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 1.3.1983, 83/14/0031, VwSlg 5764 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020247.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten