Daß eine Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht zwingend in dem Sinn ist, daß aus dem gegebenen Ermittlungsergebnis auch eine andere Schlußfolgerung hätte gezogen werden können, macht diesen Denkvorgang nicht unschlüssig.
Schlagworte Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung