RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Hat der Besch die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür verlangt, daß er nach Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft (1,16 mg/l) die Vorführung vor einen Amtsarzt zur Durchführung einer klinischen Untersuchung verlangt, die Durchführung einer Blutabnahme jedoch verweigert hat, so hat die belBeh darin zu Recht keine Geltendmachung eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes iSd § 69 Abs 1 AVG erblickt. Eine klinische Untersuchung ist nicht geeignet, das Ergebnis einer Atemluftprobe mit dem Alkomaten zu widerlegen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020240.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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