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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Hat der Besch die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen zum Beweis dafür verlangt, daß er nach Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft (1,16 mg/l) die Vorführung vor einen Amtsarzt zur Durchführung einer klinischen Untersuchung verlangt, die Durchführung einer Blutabnahme jedoch verweigert hat, so hat die belBeh darin zu Recht keine Geltendmachung eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes iSd § 69 Abs 1 AVG erblickt. Eine klinische Untersuchung ist nicht geeignet, das Ergebnis einer Atemluftprobe mit dem Alkomaten zu widerlegen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020240.X01Im RIS seit
12.06.2001