RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 88/04/0015 1

Stammrechtssatz

Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde

(Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020187.X01

Im RIS seit

21.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten