RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0192

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich Tatort und Tatzeit bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und Abs 2a lit b StVO kommt es auf Ort und Zeit der Verweigerung der Atemluftprobe, nicht auf Ort und Zeit des vorangegangenen Lenkens an.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020192.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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