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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich Tatort und Tatzeit bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und Abs 2a lit b StVO kommt es auf Ort und Zeit der Verweigerung der Atemluftprobe, nicht auf Ort und Zeit des vorangegangenen Lenkens an.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020192.X01Im RIS seit
12.06.2001