RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0249 92/02/0248

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht berufen, eine Entscheidung iSd § 7 Abs 4 EO auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu treffen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020247.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten