Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §99 Abs5;Rechtssatz
Da das Tatbild des § 99 Abs 5 zweiter Satz KFG nicht auf die Straßenbeschaffenheit an einem bestimmten Punkt, sondern auf eine längere Strecke abstellt, widerspricht die Tatortbezeichnung "nächst dem Kilometer" sowie die Unterlassung der Bezeichnung der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrtrichtung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Nur dann, wenn als Tatort ein Punkt in einem Straßenverlauf bezeichnet wird, der eine Grenze zwischen einem engen oder kurvenreichen Straßenstück gegenüber einem Straßenstück bezeichnet, das derartige Eigenschaften nicht aufweist, kann die Bezeichnung der eingehaltenen Fahrtrichtung erforderlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012