Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Wr. GebrauchsabgabeG 1966; Tarif C Post 1 ausreichend bestimmt iS des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage in Tarif C Post 1; diese Gebrauchsabgabe keine der geltenden Umsatzsteuer gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand iS des §8 Abs3 F-VG; keine denkunmögliche und keine willkürliche Vorschreibung von Gebrauchsabgabe in Anwendung des Tarifes C Post 1 "für den ausgedehnteren Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund" für Zwecke der Verkabelung (nachdem zunächst Tarif B Anwendung gefunden hat); keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Gebrauchsabgaben, Rechtsbegriffe unbestimmte, Finanzverfassung, Abgabenwesen, UmsatzsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B513.1983Dokumentnummer
JFR_10149383_83B00513_01