RS Vfgh 1985/6/17 B513/83

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Veröffentlicht am 17.06.1985
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
F-VG 1948 §8 Abs3
Wr GebrauchsabgabeG 1966 Tarif C Post 1

Rechtssatz

Wr. GebrauchsabgabeG 1966; Tarif C Post 1 ausreichend bestimmt iS des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage in Tarif C Post 1; diese Gebrauchsabgabe keine der geltenden Umsatzsteuer gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand iS des §8 Abs3 F-VG; keine denkunmögliche und keine willkürliche Vorschreibung von Gebrauchsabgabe in Anwendung des Tarifes C Post 1 "für den ausgedehnteren Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund" für Zwecke der Verkabelung (nachdem zunächst Tarif B Anwendung gefunden hat); keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebrauchsabgaben, Rechtsbegriffe unbestimmte, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B513.1983

Dokumentnummer

JFR_10149383_83B00513_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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