RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0140

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO dar; für die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung daher bedeutungslos (Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0274).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020140.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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