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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0074 2 (hier: Radfahrer)Stammrechtssatz
Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind
(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).
Schlagworte
HilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020285.X01Im RIS seit
12.06.2001