RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 5

Stammrechtssatz

Für die im § 5 Abs 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020192.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten