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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 5Stammrechtssatz
Für die im § 5 Abs 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020192.X06Im RIS seit
12.06.2001