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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verweis in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides (hier Übertretung nach § 38 Abs 1 lit c iVm § 6 Abs 3 lit b Tir NatSchG) auf die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren verwendeten Planunterlagen und einen abgehaltenen Lokalaugenschein enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung festzustellen, ob das Grundstück, auf dem die Ausschüttungen ohne die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorgenommen wurden, innerhalb geschlossener Ortschaft (§ 3 lit a Tir NatSchG) liegt. Eine Bindung an die Feststellungen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, an dem der Beschuldigte nicht als Partei teilgenommen hat, besteht nicht.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt SachverhaltsfeststellungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009