RS Vwgh 1992/10/21 92/10/0111

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §3 lita;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 litc;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 litb;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Verweis in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides (hier Übertretung nach § 38 Abs 1 lit c iVm § 6 Abs 3 lit b Tir NatSchG) auf die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren verwendeten Planunterlagen und einen abgehaltenen Lokalaugenschein enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung festzustellen, ob das Grundstück, auf dem die Ausschüttungen ohne die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorgenommen wurden, innerhalb geschlossener Ortschaft (§ 3 lit a Tir NatSchG) liegt. Eine Bindung an die Feststellungen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, an dem der Beschuldigte nicht als Partei teilgenommen hat, besteht nicht.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt SachverhaltsfeststellungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100111.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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