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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung - wobei zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist - an die Behörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, entspricht dem Gesetz, weil diese Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten läßt, dabei kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung an (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020244.X03Im RIS seit
12.06.2001