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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2;Rechtssatz
Die Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg ist nur dann nach § 99 Abs 2 lit c StVO strafbar, wenn besonders gefährliche Verhältnisse (oder besondere Rücksichtslosigkeit) gegeben waren (Hinweis E 27.6.1966, 498/66). Hat sich der Fußgänger 3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden, als der Besch an ihm in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeifuhr, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Besch pflichtwidrig verhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020183.X02Im RIS seit
12.06.2001