RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0239

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde es trotz eines diesbezüglichen Beweisantrages unterlassen, den durch die Verkehrsbeeinträchtigung gem § 89a Abs 2 StVO am Vorbeifahren gehinderten Lenker eines ungarischen Reisebusses als Zeugen zu vernehmen, so vermag der Beschuldigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, wenn die Identität dieses Lenkers nicht feststeht, da die belangte Behörde nicht verpflichtet war, diesbezügliche Ermittlungen allenfalls in Ungarn zu pflegen, mit welchem Staat im übrigen ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen nicht besteht

(Hinweis E 19.6.1991, 90/03/0174).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020239.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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