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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde es trotz eines diesbezüglichen Beweisantrages unterlassen, den durch die Verkehrsbeeinträchtigung gem § 89a Abs 2 StVO am Vorbeifahren gehinderten Lenker eines ungarischen Reisebusses als Zeugen zu vernehmen, so vermag der Beschuldigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, wenn die Identität dieses Lenkers nicht feststeht, da die belangte Behörde nicht verpflichtet war, diesbezügliche Ermittlungen allenfalls in Ungarn zu pflegen, mit welchem Staat im übrigen ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen nicht besteht
(Hinweis E 19.6.1991, 90/03/0174).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020239.X01Im RIS seit
11.07.2001