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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Reduzierung des Projekts um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im übrigen im wesentlichen unverändert geblieben ist, handelt es sich um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens, wenn sie deshalb vorgenommen wurde, um dem Einwand des Nachbarn, die Gebäudehöhe verstoße gegen den Bebauungsplan, Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projekts konnten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden; es ist dadurch aber auch eine Änderung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nicht eingetreten (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren VwRallg7 Widerstand gegen die Staatsgewalt schwere KörperverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060096.X03Im RIS seit
15.10.2001