RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §25 Abs1;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einer Reduzierung des Projekts um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im übrigen im wesentlichen unverändert geblieben ist, handelt es sich um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens, wenn sie deshalb vorgenommen wurde, um dem Einwand des Nachbarn, die Gebäudehöhe verstoße gegen den Bebauungsplan, Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projekts zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projekts konnten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden; es ist dadurch aber auch eine Änderung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nicht eingetreten (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren VwRallg7 Widerstand gegen die Staatsgewalt schwere Körperverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060096.X03

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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