RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung (siehe zunächst das Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0083, ÖStZB 3/1992, S. 63) dargetan, daß die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen sind, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" o.ä. übernommen wurde. Anders als in den dieser Rechtsprechung zugrunde gelegenen Fällen (siehe z.B. auch die Erkenntnisse vom 30. März 1989, Zl. 88/16/0196, ÖStZB 14/1991, S. 283, vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0099, ÖStZB 19/1988, S. 421, vom 19. Februar 1987, Zl. 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987, vom 26. Mai 1983, Zl. 81/15/0092, ÖStZB 11/1984, S. 223, vom 11. Februar 1982, Zl. 1083/80, ÖStZB 3/1983, S. 38, vom 27. September 1967, Zl. 654/67, VwSlg 3655 F/1967, und vom 15. Februar 1966, Zl. 1771/65, ÖStZB 13/1966, S.

94) fehlt es aber im vorliegenden Fall - in gleicher Weise wie in dem dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. November 1981, Zl. 2596/79, VwSlg 5629 F/1981, zugrunde gelegenen - in dem gemäß § 914 ABGB auszulegenden Text des Vergleiches, dessen einzelne Punkte dabei nicht isoliert betrachtet werden dürfen, an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten als Bestandnehmerin hätten regeln wollen. Daher ist der betreffende Punkt des Vergleiches dahin auszulegen, daß durch die mit ihm übernommene Verpflichtung, bis jeweils zum Fünften eines Monats einen Mietzins an die klagende Partei in Höhe von S 2.200,-- zu zahlen, die Pauschalgebühren im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG unter Zugrundelegung eines lediglich um die Summe der auf die Zeit bis 31. Juli 1991 - bis längstens dahin ist die Wohnung laut Vergleich von allen Fahrnissen geräumt zu übergeben - entfallenden Mietzinse - also nicht um S 264.000,-- - höheren Streitwertes zu berechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160110.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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