TE Vfgh Beschluss 2004/3/10 B302/04

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Veröffentlicht am 10.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Beiträge
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) wurde der Vorstellung gegen einen als Bescheid zu wertenden amtlichen Ausweis über rückständige Beiträge aus der Pensionsversicherung (gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - "Zusatzpension") im Gesamtbetrag von € 5.072,21 samt 6 % Zinsen seit 2. April 2003 aus € 4.360,37, keine Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wird ausgeführt, daß der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und aus der Bewilligung dritten Personen keinerlei Nachteile erwüchsen. Der Antragsteller bringt vor, daß er einen erheblichen Nachteil erleide, sofern er die Beiträge vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nachzahlen müßte. Es wären diesen nachzuzahlenden Beiträgen "erhebliche Geldmittel aus der Risikoversicherung" in Abzug zu bringen, die seinem Pensionskonto nicht gutgeschrieben wurden.

3. Abgesehen davon, daß es der Antragsteller durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse unterlassen hat, darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, bestünde auch im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers die Möglichkeit, über ein begründetes Ansuchen eine Stundung der Beitragszahlung gemäß der Umlagenordnung 2004 der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu erwirken.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B302.2004

Dokumentnummer

JFT_09959690_04B00302_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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