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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens in dem Sinne, daß ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 18 Abs 4 AVG mit der unter LESERLICHER Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein muß, der die Erledigung genehmigt hat, zumal zB der - keine solche Beifügung vorschreibende - § 96 BAO (in der ursprünglichen und in der geltenden Fassung), dessen Anwendung auf die Gerichtsgebühren als Bundesabgaben näherliegender wäre als die Anwendung der Bestimmungen des AVG, nicht verlangt, daß die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, lesbar sein muß (Hinweis E 9.2.1987, 85/15/0350, 0351, E 20.6.1990, 89/16/0145, ÖStZB 15/1991, S 314).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160107.X02Im RIS seit
24.10.2001