RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0107

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens in dem Sinne, daß ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 18 Abs 4 AVG mit der unter LESERLICHER Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein muß, der die Erledigung genehmigt hat, zumal zB der - keine solche Beifügung vorschreibende - § 96 BAO (in der ursprünglichen und in der geltenden Fassung), dessen Anwendung auf die Gerichtsgebühren als Bundesabgaben näherliegender wäre als die Anwendung der Bestimmungen des AVG, nicht verlangt, daß die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, lesbar sein muß (Hinweis E 9.2.1987, 85/15/0350, 0351, E 20.6.1990, 89/16/0145, ÖStZB 15/1991, S 314).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160107.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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