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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 405 samt Rechtsprechung).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X03Im RIS seit
22.10.1992