RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0076

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z17;
VStG §19;

Rechtssatz

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73; Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 1, E 23 Abs 2 C/16).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160076.X02

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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