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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Rechtssatz
Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73; Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 1, E 23 Abs 2 C/16).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160076.X02Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017