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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §27 Abs1;Rechtssatz
Die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzurufen, hat die Judikatur nur für Fälle selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen, wie zB über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bejaht
(Hinweis B 29.6.1988, 88/01/0169).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060199.X01Im RIS seit
11.07.2001