RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0016

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1;
FinStrG §17;
FinStrG §172 Abs1;
FinStrG §89 Abs7;

Rechtssatz

In der Aufzählung des § 172 Abs 1 FinStrG ist der Werterlag (§ 89 Abs 3 FinStrG alte Fassung; § 89 Abs 7 FinStrG neue Fassung) nicht angeführt, sodaß diese Bestimmung auf den Werterlag nicht anwendbar ist. Vielmehr tritt der erlegte Geldbetrag an die Stelle des verfallsbedrohten Gegenstandes und unterliegt nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall. Demgemäß ist ein Werterlag nicht als Guthaben im Sinne des § 172 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 239 BAO, sondern ist wie eine verfallsbedrohte Ware zu behandeln. Im Falle des Wegfalls der Verfallsbedrohung ist der Werterlag - wie eine zunächst verfallsbedrohte Ware - grundsätzlich zurückzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160016.X01

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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