RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0157

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §12 Abs5;
ROG Slbg 1977 §17 Abs3;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Das räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht kann nicht nur aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen für Raumordnungsfragen ermittelt werden, sondern, wenn der Planungsabsicht der Gemeinde die Verwirklichung eines Straßenbauprojektes zugrundeliegt, auch durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Straßenbaus.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060157.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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