Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht kann nicht nur aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen für Raumordnungsfragen ermittelt werden, sondern, wenn der Planungsabsicht der Gemeinde die Verwirklichung eines Straßenbauprojektes zugrundeliegt, auch durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Straßenbaus.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060157.X02Im RIS seit
03.05.2001