RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0195/70 E 15. Juni 1970 VwSlg 7813 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude ist ein unbedingter Auftrag zu dessen Abtragung rechtmäßig; dieser Auftrag kann aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060139.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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