RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0040

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten 1973 §3 idF 1988/358;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Da § 3 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl 1974/39 idF BGBl 1988/358, zahlreiche einschlägige Gebotsnormen enthält, die jeweils einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, mangelt es der Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift an der vom Gesetz gebotenen Konkretheit, wenn im Spruch lediglich § 3 dieser Verordnung angeführt ist; von einer richtigen und vollständigen, jeden Zweifel ausschließenden Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180040.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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