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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten 1973 §3 idF 1988/358;Rechtssatz
Da § 3 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl 1974/39 idF BGBl 1988/358, zahlreiche einschlägige Gebotsnormen enthält, die jeweils einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, mangelt es der Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift an der vom Gesetz gebotenen Konkretheit, wenn im Spruch lediglich § 3 dieser Verordnung angeführt ist; von einer richtigen und vollständigen, jeden Zweifel ausschließenden Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180040.X03Im RIS seit
11.07.2001