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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gem §69 Abs3 Tir LStG ersetzt ein zulässiges (rechtswirksames) Übereinkommen nur die Entscheidung der Behörde über die Vergütung. Ist eine rechtswirksame Übereinkunft über die Enteignungsentschädigung nicht zustande gekommen, steht es dem Betroffenen frei, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Auch die fälschliche Übernahme der Beurkundung eines Übereinkommens in den Straßenbaubewilligungsbescheid macht diese nicht zu einem vor dem VwGH bekämpfbaren Verwaltungsakt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060127.X01Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017