RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0127

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §69 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem §69 Abs3 Tir LStG ersetzt ein zulässiges (rechtswirksames) Übereinkommen nur die Entscheidung der Behörde über die Vergütung. Ist eine rechtswirksame Übereinkunft über die Enteignungsentschädigung nicht zustande gekommen, steht es dem Betroffenen frei, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Auch die fälschliche Übernahme der Beurkundung eines Übereinkommens in den Straßenbaubewilligungsbescheid macht diese nicht zu einem vor dem VwGH bekämpfbaren Verwaltungsakt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060127.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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