RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0368

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0127 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11283 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Beschwerdepunkt vom Bf. ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180368.X02

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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