RS Vwgh 1992/10/22 88/16/0116

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Leistungen, die ausschließlich in Erfüllung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erbracht werden, sind von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Z 2 GrEStG 1955 befreit. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weswegen hinsichtlich dieser Leistungen die eben erwähnte Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen um ein im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988160116.X01

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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