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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0819/78 E 25. April 1978 VwSlg 5249 F/1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060172.X01Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011