Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §60 Abs1;Rechtssatz
Die Zuständigkeitsübertragung darf nur aus den in § 60 Abs 1 FinStrG angeführten Gründen angeordnet werden, wenn dafür überwiegende Vorteile der Strafrechtspflege sprechen. Eine Zuständigkeitsübertragung wird sich unter diesem Gesichtspunkt vor allem dann als zweckmäßig erweisen, wenn Beschuldigte und Zeugen ihren Wohnsitz in größerer Entfernung von der örtlich zuständigen Finanzstrafbehörde haben, sodaß bei Unterlassung einer Zuständigkeitsübertragung diese im Rechtshilfeweg vernommen werden müssen oder eine mehrmalige Versendung des Strafaktes erforderlich wäre (Hinweis Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Seite 427/428).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160076.X03Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017