RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §20;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes im Zeitpunkt der Beschlußfassung, nicht aber nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, Übergangsbestimungen sehen eine andere Regelung vor (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060143.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten