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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung, welche Warennummer des Zolltarifs den Waren zuzuordnen ist, obliegt dem Zollamt. Wenn dieses auf Grund der warenkundlichen Ausbildung und Kenntnisse der Zollorgane sich ein klares Urteil über die Sachlage bilden kann, dann besteht für das Zollamt jedenfalls keine Verpflichtung, einen Sachverständigen beizuziehen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X04Im RIS seit
22.10.1992