RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0354

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §45 Abs2;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §2 Abs2 litf;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 obliegt es dem gem § 9 Abs 1 legcit zur Verantwortung gezogenen Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigtem aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, durch konkrete Behauptungen mit entsprechenden Beweisanboten das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes darzutun; ebenso gilt der Grundsatz, daß es im Falle einer "gemischten Verwendung", also dann, wenn eine Dienstnehmerin auch mit anderen als dem angeführten Ausnahmetatbestand zu unterstellenden Tätigkeiten befaßt ist, darauf ankommt, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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