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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs 2 lit f des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 obliegt es dem gem § 9 Abs 1 legcit zur Verantwortung gezogenen Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigtem aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, durch konkrete Behauptungen mit entsprechenden Beweisanboten das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes darzutun; ebenso gilt der Grundsatz, daß es im Falle einer "gemischten Verwendung", also dann, wenn eine Dienstnehmerin auch mit anderen als dem angeführten Ausnahmetatbestand zu unterstellenden Tätigkeiten befaßt ist, darauf ankommt, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013