RS Vwgh 1992/10/22 88/16/0116

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Im konkreten Fall erhielt der Abgabepflichtige Grundstücke, die wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch überstiegen, weswegen er gleichzeitig eine pfandrechtlich gesicherte Schuld übernahm. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988160116.X02

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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