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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im konkreten Fall erhielt der Abgabepflichtige Grundstücke, die wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch überstiegen, weswegen er gleichzeitig eine pfandrechtlich gesicherte Schuld übernahm. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988160116.X02Im RIS seit
22.10.1992