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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für dieses Gebäude mit Grund angenommen werden kann oder ob das Gebäude zur Gänze konsenslos ist, bzw welcher Gebäudeteil erst nach 1953 errichtet wurde, hätte die Beh allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter des nunmehr vorhandenen Wohnhauses festzustellen gehabt.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060169.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017