RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0169

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §52;
BauRallg;

Rechtssatz

Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für dieses Gebäude mit Grund angenommen werden kann oder ob das Gebäude zur Gänze konsenslos ist, bzw welcher Gebäudeteil erst nach 1953 errichtet wurde, hätte die Beh allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter des nunmehr vorhandenen Wohnhauses festzustellen gehabt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060169.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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