RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0049 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160130.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten