RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0129

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
FinStrG §115;

Rechtssatz

In parallel oder überschneidend geführten Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren ist das Parteiengehör in förmlicher Weise zu gewähren. In dem betreffenden Finanzstrafverfahren einerseits und in dem damit im Zusammenhang stehenden Eingangsabgabenverfahren andererseits erfordert nämlich die Gelegenheit zur Stellungnahme die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Ein parallel oder überschneidend geführtes Finanzstrafverfahren und ein Eingangsabgabenverfahren dient

OHNE VORHALT UND GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME IM

EINGANGSABGABENVERFAHREN in Wahrheit NUR den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen (Hinweis E 9.4.1981, 80/16/0132, 81/16/0063; E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160129.X04

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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