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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
In parallel oder überschneidend geführten Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren ist das Parteiengehör in förmlicher Weise zu gewähren. In dem betreffenden Finanzstrafverfahren einerseits und in dem damit im Zusammenhang stehenden Eingangsabgabenverfahren andererseits erfordert nämlich die Gelegenheit zur Stellungnahme die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Ein parallel oder überschneidend geführtes Finanzstrafverfahren und ein Eingangsabgabenverfahren dient
OHNE VORHALT UND GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME IM
EINGANGSABGABENVERFAHREN in Wahrheit NUR den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen (Hinweis E 9.4.1981, 80/16/0132, 81/16/0063; E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160129.X04Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008