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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Beweismittel auch subjektiv tauglich, dh geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein (angebotenes oder den Akten, dem Verfahrensverlauf oder den Lebenserfahrungen zufolge naheliegendes) objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit (Beweiskraft) vorwegnehmen. Die Behörde würde ansonsten die ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung aller (objektiv tauglichen) Beweismittel verletzen; so beispielsweise, wenn die Behörde die Einvernahme von Zeugen nur deshalb ablehnt, weil sie annimmt, daß diese aller Voraussicht nach gleichlautend mit der Partei aussagen werden oder nichts anderes aussagen können, als was sie schon früher schriftlich erklärt hatten. In diesen Fällen kann zweifelsohne ERST NACH DURCHFÜHRUNG der betreffenden Beweiserhebung beurteilt werden, ob das Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist oder nicht (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983, S 429).
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160129.X02Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008