RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0211

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2862/51 B 5. Mai 1952 VwSlg 2524 A/19852 RS 1

Stammrechtssatz

Das im Art 131 Abs 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, dass immer nur Bescheide der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde der höchsten Organisationsstufe, nicht aber auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz angefochten werden kann.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060211.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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