RS Vfgh 1985/6/19 B299/82

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Elsbethen vom 12.12.78
Sbg BaupolizeiG §2 Abs1 lita
Sbg BaupolizeiG §2 Abs1 litb
Sbg BaupolizeiG §9 Abs2
Sbg BaupolizeiG §22 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §7 Abs5
Sbg RaumOG 1977 §6
Sbg RaumOG 1977 §9 Abs2
Sbg RaumOG 1977 §12 Abs1 Z4
Sbg RaumOG 1977 §16 Abs4
Sbg RaumOG 1977 §24
Sbg BautechnikG §39 Abs2
Sbg BautechnikG §62 Z5

Rechtssatz

Sbg. BaupolizeiG; keine Bedenken gegen §§2 Abs1 lita und b, 9 Abs2 und 22 Abs1

Sbg. ROG 1977; Flächenwidmungsplan (FWP) der Gemeinde Elsbethen vom 12. Dezember 1978; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung bestimmter Grundstücke als Gewerbegebiet iS des §12 Abs1 Z4 Sbg. ROG; Widmung nicht in Widerspruch zum Raumordnungsprogramm "Salzburg Stadt und Umgebung"; Einhaltung der Bestimmungen des Sbg. ROG bei Aufstellung des FWP, insbesondere keine Mangelhaftigkeit des der Erlassung des FWP vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens; kein Verstoß gegen §16 Abs4 Sbg. ROG (Auflage des Entwurfes des FWP zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden; Kundmachung der Auflage durch den Bürgermeister); kein relevanter Unterschied zwischen Entwurf des FWP und beschlossener Fassung des FWP einerseits und zwischen beschlossener und kundgemachter Fassung des FWP andererseits; keine willkürliche Annahme, daß durch die Erteilung der Baubewilligung an die beteiligte Partei ein subjektiv-öffentliches Recht der Bf. nicht verletzt werde

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Rechte subjektive, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B299.1982

Dokumentnummer

JFR_10149381_82B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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