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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §17 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG 1987 hängt nicht davon ab, ob das Zuwiderhandeln im Einzelfall eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des § 17 Abs 2 KJBG 1987 jedenfalls mit der Mißachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch des jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180401.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018