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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0216 7Stammrechtssatz
Die Tatbestände des ErbStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab, weshalb bei solchen Tatbeständen schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter die Norm subsumiert werden kann oder nicht, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorgegebenen Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben ist (Hinweis E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160130.X02Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009