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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/06/0078 1Stammrechtssatz
Die im Sinne des § 73 Abs 2 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestimmt sich nach den jeweiligen Organisationsvorschriften und unabhängig davon, ob diese Behörde auch im Rahmen des Instanzenzuges hätte angerufen werden können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist bei Ausübung seiner Befugnisse dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnet. Dieser ist daher nach den hier maßgebenden Bestimmungen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060163.X01Im RIS seit
29.01.2002